Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 32 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter
Stand: 01.10.2021
Für Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie die Eisenbahnaufsicht betreffen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 32 AEG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 22.05.2006 – 25 K 2043/05
- OVG NRW, 21.05.2008 – 9 A 2725/06Zitiert von 1
- VG Köln, 02.06.2006 – 18 K 9524/03
- VG Köln, 21.08.2009 – 18 K 2722/07Zitiert von 12
- OVG NRW, 24.02.2012 – 13 B 18/12Zitiert von 5
- VG Köln, 22.12.2011 – 18 L 1774/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 04.12.2009 – 18 K 4918/07Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 AEG 1994 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.06.2019 Ausfertigung
§ 32 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2019 (BGBl. I 754)
BGBl. I S. 754
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29.08.2016 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I 2082)
BGBl. 2016 I S. 2082
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27.06.2012 Ausfertigung
§ 32 geändert, Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2012 (BGBl. I 1421)
BGBl. 2012 I S. 1421
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.