Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz

AEG 1994

§ 32 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter

Stand: 01.10.2021

Bund2 Fassungen7 Entscheidungen

Für Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie die Eisenbahnaufsicht betreffen.

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